Einführung
Während sich der Erwerb von Airsoft-Replikas in der Schweiz als Schweizer oder mit einer Niederlassungsbewilligung ohne grosse Hürden gestaltet, sieht das bei Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung etwas anders aus. Ich habe bereits in Deutschland mehrere Jahre Airsoft gespielt und stand am Anfang vor vielen Fragen und Unklarheiten bei meinem Umzug in die Schweiz. Daher möchte ich hier meine Erfahrungen und den Weg, bis ich meine Replikas bei mir in der Schweiz hatte beschreiben. Ich hoffe, dass ihr es dann etwas einfacher habt.
Achtung!
Bei einem Umzug in die Schweiz dürfen Airsoft-Replikas nicht einfach mitgeführt werden, ansonsten können rechtliche Konsequenzen folgen. Ich habe meine Replikas erstmal in Deutschland gelassen und diese später nachgeholt.
Allgemeine Tipps
Bei Unsicherheiten/Fragen habe ich sehr gute Erfahrung damit gemacht, einfach mal bei den zuständigen Behörden, Waffenbüros oder dem Zoll anzurufen und mein Problem zu schildern. Mir wurde immer geholfen und ich konnte viele Probleme so leicht lösen.
Waffenerwerbsschein
Als Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung benötigt man zum Erwerb von Airsoft-Replikas in der Schweiz einen Waffenerwerbsschein, der bei der Kantonspolizei zu beantragen ist. Das Gesuch für den Waffenerwerbsschein findet ihr hier, jedoch haben einige Kantonspolizeien auch eigene Versionen davon. Angehörige bestimmter Staaten dürfen jedoch prinzipiell keine Waffen in der Schweiz erwerben, auch mit Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C). Eine Liste der betroffenen Staaten ist beim Bundesamt für Polizei zu finden.
Das Ausfüllen ist weitestgehend selbsterklärend, lediglich bei der Waffenart habe ich drei Mal „Nichtfeuerwaffe/Airsoft“ angegeben. Mit einem Waffenerwerbsschein kann man maximal drei Airsoft-Replikas erwerben/importieren, allerdings alle drei vom gleichen Händler.
Wie dem Gesuch zu entnehmen ist, benötigt man noch folgende Dokumente:
– Auszug aus dem schweizerischen Strafregister
– Kopie eines gültigen Passes oder Identitätskarte, für Ausländer Kopie des Ausländerausweises
– Amtliche Bestätigung des Wohnsitz- bzw. des Heimatstaates wonach man dort zum Erwerb der Replikas berechtigt ist
Die ersten zwei Punkte sollten kein Problem darstellen. Den Auszug aus dem schweizerischen Strafregister kann man beispielsweise in Postfilialen für 20 CHF beantragen und hat ihn etwas später dann im Briefkasten.
Die amtliche Bestätigung klingt erstmal merkwürdig. In vielen Ländern ist der Besitz von Airsoft-Replikas beispielsweise ab 18 im Gesetz festgelegt, eine separate Berechtigung hat man da nicht an der Hand. Was genau benötigt wird, ist je nach Kanton unterschiedlich. An der Stelle empfehle ich, einfach mal dort anzurufen. Es gibt Kantone, die für Airsoft-Replikas keine Bestätigung der Berechtigung fordern, weil es in vielen Ländern so etwas nicht benötigt. Bei mir (Basel-Landschaft) habe ich dagegen eine entsprechende Bestätigung benötigt. Je nachdem, wo ihr herkommt, kann es nun Unterschiede geben. Für Deutschland wird nach dem deutschen Waffenrecht §5 die Zuverlässigkeit geprüft, also ob man Vorstrafen oder ähnliches aufweist. Ein Anruf bei dem Waffenbüro von Basel-Landschaft gab mir den Tipp, es mal bei meiner Heimatstadt oder grenznahen Städten zu probieren. Bei ersterer hatte ich keinen Erfolg. Das Prozedere war leider unbekannt, bei einer grenznahen Stadt lief es dagegen sehr unkompliziert und routiniert ab. Nach ein paar Wochen Wartezeit hatte ich den Schein. Eine andere Möglichkeit ist die Abteilung Waffenrecht des Bundesverwaltungsamtes, hier habe ich Kontakt aufgenommen und mein Anliegen geschildert. Ich musste noch eine Passkopie einsenden und hatte einige Wochen später die entsprechende Bescheinigung per Post erhalten.
Das Gesuch mit allen Dokumenten kam dann zur Polizei und ein paar Wochen später hatte ich den Waffenerwerbsschein in drei Ausführungen in der Post, was nochmal 50 CHF gekostet hat.
Importgenehmigung
Damit hätte ich dann 3 neue Airsoft-Replikas erwerben können, jedoch wollte ich meine liebgewonnen und getunten Replikas aus Deutschland zu mir holen. Das Gesuch für die benötigte Importgenehmigung befindet sich hier bei fedpol. Neben dem Gesuch wird folgendes benötigt:
– Auszug aus dem schweizerischen Strafregister
– Kopie eines gültigen Passes oder Identitätskarte, für Ausländer Kopie des Ausländerausweises
– Alle 3 Teile des Waffenerwerbsscheines (nur falls dieser zum Erwerb von Airsoft-Replikas benötigt wird)
Nach dem Erlangen des Waffenerwerbsscheines sollten die anderen Punkte kein Problem mehr darstellen.
Als genaue Bezeichnung der Waffen habe ich neben Marke und Modell als Art „Nichtfeuerwaffe/Airsoft“, als Kaliber „6mm BB“ und bei der Waffennummer „ohne Nummer“ angegeben. Als Lieferant meine eigene Adresse und in einem Telefonat mit fedpol wurde mir noch empfohlen „bereits im Besitz“ dazu zu schreiben, da die Replikas ja mir gehörten und ich sie nur über die Grenze bringen wollte.
Nach dem Erhalt der Bewilligung und dem Bezahlen weiterer 50 CHF bin ich dann mit dieser und den Replikas zum Zoll an die Grenze gefahren Dort habe ich den verschlossenen Koffer im Auto gelassen und bin mit den Papieren rein. Dort wurden diese dann recht unspektakulär abgestempelt und mich daran erinnert, dass ich das Formular zurück nach Bern zu fedpol schicken muss. Ab dem Punkt war alles gelaufen und ich freue mich darauf, neue Leute und Gelände kennen zu lernen.
Falls ihr weitere/neuere Infos oder Tipps habt, schreibt sie uns doch per Nachricht oder in die Kommentare, ich würde gerne ein Update verfassen!
________
Doc
3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Super Beitrag 🙂 Danke dir fürs Tippen 😉
Ich bin in der schweiz geboren habe den ausländerausweis C aber meine eltern sind sus serbien das bedeutet ich kann versuchen was ich will und ich werde mir trotzdem keine kaufen können:(
Wer seine eigenen Waffen als Umzugsgut aus dem Ausland mit in die Schweiz nehmen will, sollte das auf dem WES-Gesuch unbedingt entsprechend deklarieren. Also als Erwerbsgrund ‹Import› und bei Waffenart ‹Air-Soft, bereits in meinem Besitz› oder sowas ähnliches hinschreiben.
Denn: Da die Waffe im Heimatland legal erworben werden konnte, erübrigt sich in der Regel die amtliche Bescheinigung.