
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
Ich sehe immer wieder Spieler, welche unwissentlich gegen das Gesetz verstossen. Wenn sie dann in eine Kontrolle kommen oder von anderen Airsoft Spielern darauf hingewiesen werden, sind sie oft überrascht. Was für einige Kleinigkeiten sind, können vom Gesetz mit nicht so kleinen Strafen gebüsst werden. Ausserdem wird dem Ruf unseres Sport geschadet, wenn solche Sachen dann wieder in der Zeitung erscheinen. Deshalb sollte jeder Airsoftspieler das Waffengesetz gelesen haben und wissen, wie er mit seiner Ausrüstung umzugehen hat
Die Aufbewahrung
Airsoft Replikas sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Waffengesetz Art.26, Waffenverordnung Art. 47
Was eine sichere Aufbewahrung ist, ist jedoch je nach Lebenssituation anders. Hier ein paar Beispiele:
- Falls man z.B. alleine in einer Wohnung lebt und auch keine Putzfrau o.ä. hat, können die Airsoft Replikas ohne weitere Sicherung an die Wand gehängt werden. Hier genügt die abgeschlossene Haustüre. Wenn Besuch kommt o.ä. muss die Waffe möglicherweise weggeschlossen werden.
- Sollten man zusammen mit Personen aus gesperrten Staaten, mit Minderjährigen oder mit selbst- und drittgefährdenten Personen zusammen wohnen oder zusammen mit einer Person, welche aus anderen Gründen keine Waffe besitzen darf (z.B. Strafregistereinträge), so muss die Airsoft Replika vor deren Zugriff geschützt aufbewahrt werden.
Die beste Variante wäre natürlich ein Safe zur Aufbewahrung. Alternativen dazu wären auch abgeschlossene Zimmer oder auch abschliessbare Schränke.
Der Transport in der Schweiz
Die Airsoft Replika darf nur auf direktem Weg von Zuhause zum Airsoft Feld oder zum Mechaniker/Shop transportiert werden.
Eine Airsoft Replika ist immer verpackt zu transportieren. Der Kofferraum gilt dabei nicht als Verpackung. Besorg euch dafür eine geeignete Tasche/Koffer.
Gemäss einem Obergerichtsentscheid aus dem Kanton Zürich (SB150215 vom 08. September 2015 E.3.4) sind kleine Umwege tolerierbar. Das heisst, dass man unterwegs tanken gehen darf und dass man auch eine Imbisspause einlegen darf, sofern ganz klar erkennbar ist, dass man durch das Verhalten die Waffentragbewilligungspflicht nicht umgehen will.
Das bedeutet, dass es schlussendlich am eigenen Verhalten und am bei den übrigen Passanten und Gästen entstehenden Eindruck liegt. Ich empfehle euch generell zur An- und Abreise eines Events “zivile” Kleider zu tragen. Dies wird von den meisten Airsoft Veranstaltern sowieso vorgeschrieben. Die Airsoft Replika dürfen selbstverständlich beim Restaurant nicht aus den Fahrzeugen und aus dem Transportbehältern entnommen werden.
Das Gesetz regelt nur für Feuerwaffen, dass keine Munition in der Waffe und den Magazinen geladen sein darf. Bei Airsoft Replikas gilt das nicht. Trotzdem empfehle ich euch nie das Magazin oder den Akku beim Transport bereits in der Airsoft Replika montiert zu haben. Bei einer Kontrolle könnte ansonsten der Verdacht entstehen, dass die geladene, einsatz- und allenfalls sogar griffbereite Airsoft Replika missbräuchlich verwendet werden könnte.
Waffengesetz Art. 28, Waffenverordnung Art. 51
Leihweise Abgabe an Minderjährige
Das Kaufen und Besitzen einer Airsoft Replika ist unter 18 Jahren nicht erlaubt. Die Verwendung für Minderjährige durch einen Leihvertrag, ist unter bestimmten Auflagen erlaubt. Den Link zum Leihvertrag findet ihr unten.
Achtung einige Airsoft Veranstalter haben explizite Vorschriften für minderjährige oder erlauben diesen die Teilnahme an ihren Airsoft Events nicht. Informiert euch also vor der Teilnahme, was der Veranstalter für Regeln hat.
Waffengesetz Art. 11a, Waffenverordnung Art. 23
Der Besitz / Kauf
Für den Erwerb einer Airsoft Replika muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Zudem gibt es noch Einschränkungen für Personen bestimmter Staaten und bei bestimmten Vorstrafen. Siehe Waffengesetz Art. 8 Abs.2, Art. 7, Waffenverordnung Art. 12
Beim Occasionskauf einer Airsoft Replikas muss ein entsprechender Vertrag von beiden Parteien im Doppel ausgefüllt werden und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Siehe Link unten.
Waffengesetz Art. 11
CO2/Gas-Handgranaten, Minen etc. fallen nicht unter das Waffengesetz. Das bedeutet aber nicht, dass ihr damit in der Öffentlichkeit spielen dürft oder zur Fasnacht, etc. tragen dürft. Auch solche Gegenstände können von unbeteiligten Personen als Gefahr erachtet werden und einen Polizeieinsatz auslösen. Ich erwarte daher, dass ihr auch mit solchen Gegenständen gleich behutsam wie mit euren Airsoft Replikas umgeht.
Granaten, welche mit Platzpatronen betrieben werden und Rauchpetarden etc. sind pyrotechnische Gegenstände, welche unter das Sprengstoffgesetz fallen. Sowohl Import als auch Abbrand solcher pyrotechnischer Gegenstände sind (zum Grossteil) bewilligungspflichtig.
Airsoft-Panzerfäuste etc. bedürfen wegen der Verwechslungsgefahr mit Granatwerfern, die als Zusatz zu einer echten Feuerwaffe konstruiert wurden (Art. 4 Abs. 2 lit. c Waffengesetz) oder wegen der Verwechslungsgefahr mit echten militärischen Abschussgeräten (Art. 5 Abs. 3 litb. b Waffengesetz) ebenfalls einem vernünftigen Umgang.
Das Verwenden/Tragen von Airsoft Replikas
Eine Airsoft Replika darf nur auf dafür bewilligten und abgesperrten Geländen verwendet werden. Ihr dürft also nicht aus eurem Fenster, in eurem Garten oder dem nahegelegenen Wald eure Replikas benutzen. Auch privat Wald ist öffentlich zugänglich und darf daher nicht einfach als Spielfeld verwendet werden. Für die Erschliessung eines neuen Spielfeldes gibt es ziemlich viel zu beachten und die Gesetze sind teilweise pro Kantone unterschiedlich. Ihr müsst euch also genau Informieren, wenn ihr ein Airsoft Feld betreiben möchtet.
Vermeidet auch das herumtragen oder manipulieren eurer Airsoft Replikas vor Fenstern oder auf dem Balkon. Grundsätzlich ist es nicht verboten mit euren Airsoft Replikas euren Balkon zu betreten, jedoch rate ich euch dringenst davon ab. Strafrechtlich besteht ein mögliches „Schrecken der Bevölkerung“ (Art. 258 StGB).
Waffengesetz Art. 27 Abs. 4c
Laser, Nachtsicht und Flashlight
Das montieren, besitzen und kaufen von Laser-, IR Laser- oder Nachtsichtzielgeräten, welche eine Montagevorrichtung für eine Waffe besitzen, ist verboten, da diese als Waffenzubehör gelten und somit bewilligungspflichtig sind. Waffengesetz Art. 4 Abs.2b
Auch das befestigen von Nachtsichtgeräten oder Lasern an Waffen mit Kabelbindern, etc. ist verboten.
Das kaufen und verwenden von Nachtsichtgeräten, welche in der Hand gehalten oder an einem Helm montiert werden sind erlaubt.
Laserpointer sind seit Einführung des NISSG im Juni 2019 verboten. (Art. 22 und 23 V-NISSG)
Das kaufen, besitzen und montieren eines Flashlights ist in der Schweiz erlaubt. Aber Achtung wenn ihr ins Ausland geht. z.B. in Deutschland ist das verboten.
Waffengesetz Art. 4 Abs. 2 lit. b
Schalldämpfer
Schalldämpfer, welche eine schalldämmende Wirkung haben sind gemäss Gesetz verboten zu kaufen, besitzen und zu montieren.
Schalldämpfer-Imitate und Tracer, welche keine schalldämmende Wirkung besitzen, sind erlaubt.
Das umbauen eines Schalldämpfer-Imitates, z.B. ausstopfen mit Schaumstoff, ist ebenfalls verboten. Hier gilt auch Vorsicht beim Kauf von Schalldämpfer-Imitaten aus dem Ausland, wo andere Gesetze herrschen. Nicht dass ihr aus versehen ein Schalldämpfer-Imitat kauft, welches mit Schaumstoff oder anderem Material ausgestopft ist.
Waffengesetz Art. 4 Abs.2b & Art.5 Abs. 2c
Schweizer Militär Material
Das Tenue B des Schweizer Militär darf ohne Marschbefehl oder expliziter Bewilligung nicht getragen werden. Ihr dürft den Taz also auch nicht zum Airsoft spielen, für die Fasnacht oder sonst was verwenden. Siehe Die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA SR; 514.10) Art.21 & 22
Grundsätzlich Gilt für Angehörige der Armee.
Verboten zu tragen:
- Uniform (Tenu B)
- Grundtrageinheit (GT)
- Helm
- Atemschutzmaske
T-Shirt und Gepäck dürfen verwendet werden – es wird jedoch erwartet, dass den Uniformteilen Achtung entgegengebracht wird.
Die Gradabzeichen und auch die Namensschilder als solches (ohne Uniform) dürfen verwendet werden. Es darf sich einfach nicht um eine Gradanmassung handeln – ich darf also als Soldat keinen Grad eines Leutnants tragen.
Personen, welche aus dem Militärdienst entlassen wurden, dürfen das gesamte Material, welches sie nicht abgeben mussten, für Airsoft verwenden. Bei der Abgabe geht der Besitz des nicht abgegeben Materials vom Militär auf die jeweilige Person über. Somit unterliegt dieses Material keinem Militärischem Reglement oder Verordnung.
Zusammenarbeit
Dieser Artikel wurden in Zusammenarbeit mit dem “LBA, Chef persönliche Ausrüstung” und den “Spezialisten der Kantonspolizei Zürich” erarbeitet.
Links
- Waffengesetz
- Waffenverordnung
- Formular zur übertragung einer Waffe
- Leihweise Abgabe an Minderjährige
- Verordnung über Persönliche Ausrüstung des Militär
- Airsoft Einsteiger Guide - 6. Mai 2023
- HPA richtig einstellen - 1. März 2023
- Airsoft verbot wegen doppel UT - 1. Januar 2023